1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Thomas Cirsovius
Art. 5 III GG als Abwehrrecht des Staates gegen den Bürger?
NVwZ 2002, 39
Sowohl die Entscheidung des BVerwG als auch die diese bestätigende Entscheidung des BVerfG beschreiben den bestehenden Konflikt unzutreffend. Der Gewissensfreiheit steht nicht die Lehrfreiheit des Hochschullehrers gegenüber. Denn es geht nicht um das Recht der Ausbilder, sondern um die Verpflichtung der Studenten, ihre präparatorischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, also um spezifische Prüfungsanforderungen. Zwar setzen die Hochschullehrer auch die Studienanforderungen fest. Das tun sie aber nicht im Rahmen der Lehrfreiheit, sondern nach dem Prinzip der Zwecktauglichkeit sachgerechter rechtsstaatlicher Verwaltung. Sie nehmen insoweit exekutive Aufgaben wahr, die die Hochschulklehrer neben ihrer Lehrverpflichtung haben. Die Festlegung der Leistungsanforderungen erfolgt in Vorbereitung eines Verwaltungsverfahrens, nämlich der medizinischen Staatsprüfung.
Nicht akzeptabel ist auch die Auffassung des BVerwG, dass der Student nachweisen müsse, ob adäquate andere Lehrmethoden existieren. Das kann nur jemand, der vom Ausbildungsstand dem Hochschullehrer ebenbürdig ist. Wäre der Studenmt dazu in der lage, wäre es willkürlich, die Leistungsnachweise übehaupt noch von ihm zu verlangen. Außerdem obliegt in grundrechtssensiblen Bereichen dem Staat gegenüber dem Bürger die Darlegungslast und das Beweisrisiko hinsichtlich der Voraussetzungen, die den Grunmdrechtseingriff rechtfertigen. [pt]